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SATZUNG



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen: Rumi Kulturforum

2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister
erfolgt der Zusatz eingetragener Verein, abgekürzt e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein verfolgt folgende zwei Hauptzwecke

a) Förderung gemeinnütziger kultureller und religiöser Zwecke
b) Förderung der Jugendhilfe

Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten verwirklicht
werden:

a) Dialog zu anderen Religionen und Kulturen aufbauen und pflegen.
b) Nach Bedarf und Anfragen von öffentlichen Einrichtungen können Veranstaltungen zu religiösen Themen für die Allgemeinheit angeboten werden.
c) Bereitstellen von schriftlichen Informationen über den Islam sowie islamischer Literatur in deutscher Sprache.
d) Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren, Kolloquien und Vortragen über alle Religionen und Kulturen.
e) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur islamischen Kunst und Musik
f) Unterhaltung eines öffentlichen Gebetsraumes für die Allgemeinheit ohne selbst Träger einer islamischen Gemeinde zu sein.
g) Ausrichtung von religiösen Festen zugänglich für die Allgemeinheit

Hauptzwecke zu b) sollen durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten verwirklicht werden:

a) Beratung von Jugendlichen in Berufs- und Bildungsangelegenheiten durch Unterhaltung eines Jugendheimes
b) Beratung der Jugendlichen in Familien- und Erziehungsangelegenheiten, sowie allgemeinen Angelegenheiten durch Unterhaltung einer Erziehungsberatungsstelle.
c) Kulturreisen für Jugendliche organisieren.

c) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein wert auf die Zusammenarbeit mit allen sozialen,
öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Absatz
b) beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

d) Der Verein verfolgt auch den Zweck, Flüchtlinge und Vertriebene mit und ohne Aufenthaltserlaubnis und deren Angehörige, die sich im Kreis Göppingen aufhalten, zu unterstützen.

Dieser Zweck wird insbesondere mit folgenden Tätigkeiten verwirklicht:

a) Unterstützung bei allen Anliegen des täglichen Lebens
b) Unterstützung der Eltern in Erziehungsaufgaben
c) Hilfe bei der Wohnungssuche
d) Unterstützung im Kontakt mit Behörden (u.a. Landratsamt, Ausländerbehörde und Gemeindeämter)
e) Lesen, Übersetzen und Erläutern von Briefen und Dokumenten
f) Unterstützung der Kinder bei Schul- oder Familienproblemen

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch neutral und ist für jedermann zugänglich.

5. Die Funktionen im Verein sind ehrenamtlich.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern, die sich aktiv zu den Zielen des Vereins bekennen und diese durch ihre Arbeitsleistung und Beiträge unterstützen

b) fördernden Mitgliedern, die den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge unterstützen. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm- und Wahlrechte.

c) Ehrenmitgliedern.

2. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige,
natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer
Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (als
Brief bzw. Telefax), der an den Vorstand gerichtet werden soll.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluß oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax) gegenüber dem
Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine
Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein
ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes soll schriftlich begründet und dem
Mitglied zugesandt werden.

Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren. Über die Bekanntgabe
der Begründung in der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand nach freiem
Ermessen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen wird vom Vorstand festgesetzt.

3. Ebenfalls kann der Verein freiwillige Zuwendungen und Spenden entgegennehmen. Darunter fällt auch die Übernahme muslimischer Bedürftigensteuer (zakat) und des Fleisches von Opfertieren (Kurban) zur Unterstützung Bedürftiger.

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.

2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der 1. Vorsitzende oder sein stellvertretender Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er führt alle Geschäfte, die sich aus den Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung ergeben.

4. Erklärungen gegenüber der Presse werden vom 1. Vorsitzenden abgegeben, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

3. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

7. Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung
sind,

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat die Mitgliederversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretendem Vorsitzendem, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax, eMail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied (§3 1 a) eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax, eMail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Schatzmeisters.
b) Entgegennähme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Mindestens alle zwei Jahre einmal, möglichst im ersten Quartal, ist die ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (Brief, Telefax, eMail). Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (per Brief, Telefax, eMail) gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt
die Versammlung.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert: oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss
übertragen werden.

2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen
Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.

4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

7. Für eine Satzungs- und Zweckänderung ist eine % Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.

§ 16 Rechnungswesen

1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.

2. Er hat Auszahlungen nur zu leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle
sein stellvertretender Vorsitzende schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und
wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorantrag Geldbeträge für
die Ausgabezwecke vorgesehen sind.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber dem Kassenprüfer Rechnung. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie
prüfen halbjährlich die Kassengeschäfte und erstatten vor der Mitgliederversammlung
Bericht.

§17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 15 (5)).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende einzel vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für gemeinnützige
Bildungseinrichtungen zu.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Göppingen,
Deutschland.

2. Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies
gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und
Vorsatz.

E-MAIL

info@rumikulturforum.de

ADRESSE

Grabenstr. 32
73033 Göppingen

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